Es gelten unsere allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Bitte beachten sie auch die darin enthaltenen Sicherheitshinweise!
§1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen auf der Solarfähre, dem Solarboot Neu-Ulm, dem Solarboot Ulm, sowie für das Betreten der Solarfähre, des Solarboots Neu-Ulm, dem Solarboot Ulm und der dazugehörigen Stege und Anlagen.
(2) Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§2 Betreiberin
Betreiberin der Solarfähre und des Solarbootes RA 31 ist die Solarstiftung Ulm/ Neu-Ulm, Münchnerstraße 4, 89073 Ulm.
§3 Beförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur gegen Vorlage oder nach Erwerb einer gültigen Fahrkarte und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.
(2) Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie
• eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für andere Fahrgäste darstellen,
• den Anweisungen des Fähr- oder Bootsmanns oder sonstigem Personal nicht Folge leisten,
• unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel stehen,
• unter einer ansteckenden Krankheit leiden, sofern nicht eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist,
• Waffen mit sich tragen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum Führen von Waffen berechtigt sind.
(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten die Solarfähre, das Solarboot RA 31 und die dazugehörigen Anlagen und Stege betreten. Eine Beförderung ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten ist ausgeschlossen.
(4) Wer von der Beförderung ausgeschlossen ist, darf die Solarfähre, die Solarboote, sämtliche Stege und sonstige Anlagen des Fähr- und Bootsbetriebs nicht betreten. Sofern sich eine von der Beförderung ausgeschlossene Person auf der Solarfähre, den Solarbooten, einem Steg oder einer sonstigen Anlage des Fähr- und Bootsbetriebs befindet, hat sie die Örtlichkeit unverzüglich zu verlassen.
(5) Der Fähr- oder Bootsmann sowie sonstiges Personal ist berechtigt den Ausschluss von der Beförderung und die damit verbundenen Konsequenzen gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei durchzusetzen.
§4 Jahresfahrplan
(1) Es besteht kein Anspruch auf fahrplanmäßiges Fahren der Solarfähre und der Solarboote. Der Fähr- und Bootsbetrieb kann jederzeit aufgrund technischer, organisatorischer und betrieblicher Gründe sowie aufgrund höherer Gewalt, insbesondere wegen Hoch- oder Niedrigwasser eingestellt oder modifiziert werden.
(2) Jahresfahrplan der Fähre und der Solarboote
Der Jahresfahrplan der Solarfähre und die Solarboote richtet sich nach dem aktuellen Aushang. Änderungen bleiben vorbehalten.
(4) Die Fahrtdauer von Solarfähre und Solarbooten ist unter anderem abhängig von Strömung und Wind. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Fahrt ist daher möglich und vom Fahrgast einzuplanen. Für Verkürzung oder Verlängerung der Fahrt wird kein Ersatz, insbesondere kein Verdienstausfall gewährt. Die Rundfahrt der Solarboote kann insbesondere aus technischen oder organisatorischen Gründen verkürzt werden.
§5 Fahrkarten
(1) Die Fahrkarten werden von der Betreiberin und deren Beauftragen ausgegeben.
(2) Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung der Solarstiftung Ulm/ Neu-Ulm.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl wird kein Ersatz durch die Betreiberin oder ihres Personals geleistet.
(4) Beschädigte Fahrkarten gelten als entwertet, soweit nicht der Fahrgast gegenüber der Betreiberin beweisen kann, dass die Fahrkarte noch nicht entwertet wurde.
(4) Beim Verkauf von Fahrkarten ist das Fähr- und Bootspersonal nicht verpflichtet Scheine über 20 € sowie beschädigte Scheine und Geldmünzen anzunehmen. Ein- und Zweicentmünzen müssen nur bis zu einem Betrag von 10 Cent angenommen werden. Sofern ein Geldschein nicht gewechselt werden kann, kann dem Fahrgast eine Quittung über den nicht ausgezahlten Betrag ausgestellt werden. Der Fahrgast kann unter Vorlage der Quittung den Betrag bei der Betreiberin nach Anmeldung abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, so kann er die Fahrt nicht antreten.
(5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen können nur insoweit berücksichtigt werden, als der Fahrgast gegenüber der Betreiberin nachweist, dass das Wechselgeld oder die ausgestellte Quittung fehlerhaft war.
§6 Fahrkarten für die Fähre
(1) Eine Fahrkarte berechtigen für eine Überfahrt von einem Ufer zum anderen.
(2) Der Preis für eine Fahrkarte richtet sich nach dem aktuellen Aushang. Änderungen bleiben vorbehalten.
(3) Nicht in Anspruch genommene Fahrten verfallen und werden nicht erstattet.
(4) Kinder bis einschließlich 14 Jahre fahren in Begleitung ihrer Eltern kostenlos.
(5) Schüler, Studenten, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstleistende können gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Fähre kostenlos nutzen. Nach Ende einer Überfahrt haben sie die Fähre zu verlassen, soweit ansonsten für neu einsteigende Fahrgäste nicht genügend Platz wäre.
((6) Die Solarstiftung Ulm-Neu-Ulm behält sich Änderungen vor. Jahreskarten oder bereits erworbene Karten behalten dabei ihre Gültigkeit.
§7 Jahreskarten für die Fähre
(1) Eine Jahreskarte berechtigt im Rahmen ihrer Gültigkeit während des Fährbetriebs zur ständigen , ordnungsgemäßen Nutzung der Fähre. Der Preis für eine Jahreskarte richtet sich nach dem aktuellen Aushang. Änderungen bleiben vorbehalten.
(2) Jahreskarten sind nicht übertragbar.
(3) Für Nichtnutzung, Zerstörung oder abhanden gekommene Jahreskarten wird kein Ersatz geleistet.
(4) Bei Pflichtverletzungen oder Missbrauch kann die Jahreskarte ersatzlos eingezogen werden
§8 Fahrkarten für die Solarboote
(1) Eine Stationenkarte berechtigt für die Fahrt von einer Haltestelle der Solarboote zur anderen. Rundfahrten bestehen aus einer Rundfahrkarte.
(2) Kinder bis einschließlich 14 Jahren fahren in Begleitung ihrer Eltern kostenlos.
(3) Die Preise richten sich nach dem aktuellen Aushang, Änderungen bleiben vorbehalten.
§8a Sonderfahrten, Reservierungen
(1) Sonderfahrten und Reservierungen können auch kurzfristig aufgrund höherer Gewalt storniert werden. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor
• wenn aufgrund von schlechten Witterungsverhältnissen oder Hochwassers das Solarboot RA 31 oder die Solarfähre nicht betrieben werden kann/ darf,
• wenn die Solarfähre oder das Solarboot RA 31 aufgrund von Schäden nicht betrieben werden kann, wobei der Betrieb im Zweifel im Ermessen des Boots-/ Fährmanns liegt.
(2) Bei Dauerregen ist der Veranstalter berechtigt, die Fahrt mit den Solarbooten zu stornieren.
(3) Die Solarstiftung Ulm-Neu-Ulm bzw. der Veranstalter ist im Fall der Stornierung verpflichtet, dem jeweils anderen Teil unverzüglich nach Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes über die Stornierung zu informieren.
(4) Eine Pflicht zum Ersatz daraus entstehender Schäden oder auf Entschädigung vergeblicher Aufwendungen wird dadurch nicht begründet.
(5) Der Fahrpreis für Sonderfahrten wird durch die Solarstiftung subventioniert und kann daher vergünstigt angeboten werden. Darüber hinaus sind die Fähr- oder bootsleute ehrenamtlich tätig. Aus diesem Grund ist die Solarstiftung berechtigt Sonderfahrten auch kurzfristig wegen Verhinderung des Fähr- oder Bootsmannes abzusagen. In diesem Fall ist der vereinbarte Fahrpreis nicht zu entrichten. Darüber hinausgehende Schäden werden nicht ersetzt, soweit der Solarstiftung oder ihrem Personal kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
§9 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich innerhalb des Fähr- und Bootsbetriebs sowie bei der Benutzung der Solarfähre, des Solarboots RA 31, der Stege und sonstigen Anlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen und deren Sachen gebietet.
(2) Den Anweisungen des Fähr- und Bootspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Insbesondere ist es verboten
• auf der Solarfähre und den Solarbooten den für die Fahrgäste vorgesehenen Bereich innerhalb der Absperrungen zu verlassen. Der Einstiegsbereich der Fähre darf nur für das Betreten und Verlassen der Fähre genutzt werden.
• die Absperrungen an den Stegen selbständig zu öffnen oder diese zu manipulieren,
• Über die Absperrungen an Solarfähre, den Solarbooten und den Stegen zu klettern,
• Sachen aus dem Solarboot RA 31 oder der Solarfähre zu werfen oder herausragen zu lassen,
• Sachen aller Art auf den Solarbooten oder der Solarfähre zurück zulassen, insbesondere dort Müll zu entsorgen,
• den für die Fahrgäste während der Fahrt zugewiesenen Bereich innerhalb der Absperrungen auf Solarfähre und Solarbooten zu verlassen oder die Solarfähre bzw. die Solarboote zu betreten ehe der Bootsführer dies gestattet hat,
• auf der Solarfähre oder den Solarbooten zu rauchen bzw. Feuer, Hitze oder Funkenschlag zu erzeugen,
• Körperteile aus der Solarfähre oder den Solarbooten herauszustrecken oder herausragen zu lassen,
• Geräte aller Art zu betreiben, welche für andere Fahrgäste eine Belästigung darstellen, es sei denn, dass sie für den Fahrgast von dringender Bedeutung sind,
• auf der Solarfähre, den Solarbooten oder den Stegen und dazugehörigen Anlagen Inliner, Rollschuhe, Rollbretter, Räder oder ähnliche Geräte zu benutzen oder barfuß zu betreten,
• Rettungsringe, Leinen und sonstige Vorrichtungen und Einrichtungen der Fähre ohne Not oder ausdrückliche Genehmigung des Fähr- oder Bootsmannes zu benutzen, entwenden oder sonst zu modifizieren,
• ohne Zustimmung der Solarstiftung Waren oder Leistungen anzubieten oder zu bewerben oder Sammlungen durchzuführen,
• den Fähr- oder Bootsmann oder sonstiges Personal zu behindern.
(4) Jeder Fahrgast ist verpflichtet sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und einen Sitzplatz einzunehmen bzw. sich an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen festzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Fähr- oder Bootsmann vor dem Ablegen darauf aufmerksam zu machen. Sollten keine Sitz oder Halteplätze mehr zur Verfügung stehen, so ist der Fähr- oder Bootsmann berechtigt den Fahrgast zum Verlassen der Solarboote oder der Solarfähre aufzufordern.
(5) Bei Verunreinigungen oder widerrechtlicher Entsorgung von Müll auf der Solarfähre wird eine Reinigungspauschale von 10 € fällig, welche sofort vom Fähr- oder Bootsmann eingezogen werden kann. Die Einleitung strafrechtlicher Schritte und Geltendmachung weiterer Forderungen bleibt davon unberührt. Dem Fahrgast wird der Betrag insoweit zurückerstattet, als er gegenüber der Betreiberin den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist.
(6) Fahrausweise sind vor Fahrantritt beim Fähr- oder Bootsmann zu erwerben. Bereits erworbene Fahrausweise sind dem Fähr- oder Bootsmann unaufgefordert vorzuzeigen.
(7) Die Stege und Treppen sind für ankommende Fahrgäste freizuhalten. Insbesondere bei Regen und Nässe muss bei Betreten der Treppe und Stege auf genügend Halt geachtet werden, da erhöhte Rutschgefahr besteht.
(8) Eltern haben ihre Kinder unter Berücksichtigung der erhöhten Gefahr zu beaufsichtigen und insbesondere dafür zu sorgen, dass diese den abgesperrten Bereich nicht verlassen, und einen Sitzplatz einnehmen. Sofern Kinder in Kinderwägen untergebracht sind, ist der Kinderwagen ausreichend zu sichern.
(9) Bei einer Pflichtverletzung kann der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(10) Die Fähr- und Bootsleute sowie das sonstige Personal sind berechtigt, die Rechte der Betreiberin gegenüber den Fahrgästen und sonstigen Personen in ihrem Namen geltend zu machen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb der Solarfähre und der Solarboote erforderlich ist.
§10 Mitführen von Sachen und Tieren
(1) Sachen und Tiere können bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes mitgenommen werden, sofern der verantwortliche Fähr- bzw. Bootsmann dies gestattet, sowie die Sicherheit und Ordnung des Fähr- oder Bootsbetriebs oder andere Fahrgäste nicht gefährdet werden. Insbesondere dürfen folgende Sachen nicht mitgeführt werden:
• explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
• scharfe und spitze Gegenstände, durch welche andere Fahrgäste verletzt werden könnten.
• Sachen und Gegenstände, welche geeignet sind, die Solarfähre oder die Solarboote übermäßig zu verunreinigen oder zu beschädigen,
• Sperrige Gegenstände, welche den Fährbetrieb behindern oder über die Bordwände hinausragen.
Blindenhunde sind stets zugelassen, der Fähr- oder Bootsmann ist jedoch auf die Eigenschaft als Blindenhund hinzuweisen. Der Blindenhund ist mit einem Maulkorb zu versehen, sofern er andere Fahrgäste gefährden könnte.
(2) Fahrgäste, welche Sachen oder Tiere mitführen, sind für die ordnungsgemäße Sicherung derselben verantwortlich. Hunde sind an der Leine kurz zu führen und, soweit sie andere Fahrgäste gefährden könnten, mit einem Maulkorb zu versehen. Sachen, insbesondere Fahrräder können nur an den vom Fähr- oder Bootsmann angewiesenen Stellen untergebracht werden und müssen vom Fahrgast durch Festhalten gesichert werden.
(3) Von der Mitführung von wasserempfindlichen Sachen wird aufgrund von erhöhter Nässe auf der Solarfähre und den Solarbooten sowie den dazugehörigen Anlagen und Stegen abgeraten.
§11 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich beim Fähr- oder Bootsmann abzuliefern. Diese können die Fundsache direkt an den Verlierer aushändigen, wenn dieser die Besitzberechtigung gegenüber dem Fähr- oder Bootspersonal beweisen kann. Ansonsten werden Fundsachen beim Fundbüro der Stadt Ulm abgegeben.
§12 Haftung
(1) Bei Beschädigungen oder Verlust von Sachen haftet der Betreiber sowie das Personal nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Der Betreiber sowie das Personal haften nicht, soweit Schäden ausschließlich von mitgeführten Sachen, Tieren oder anderen Fahrgästen verursacht werden. Eine eventuell bestehende Haftung aus Betriebsgefahr oder Gefährdungshaftung bleibt davon unberührt.
§13 Beschwerden
Beschwerden und Reklamationen sind, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, nicht an den Fähr- oder Bootsmann sondern schriftlich an die Solarstiftung Ulm/ Neu-Ulm, Münchnerstraße 2 in 89073 Ulm zu richten.
§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vorschriften davon unberührt, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag mit diesem Inhalt nicht geschlossen worden wäre.
§15 Befugnisse des Personals, Schriftform
(1) Das Personal ist nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen mit Fahrgästen zu treffen.
(2) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und können nur mit einem Bevollmächtigten der Solarstiftung Ulm/Neu-Ulm getroffen werden.
§16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Ulm.